- Das AMS verlangt einen voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit. Anderenfalls wird die Kurzarbeitsbeihilfe nicht gewährt bzw. zurückgefordert.
- Die Voraussetzung eines vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit ist erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis am frühestmöglichen Arbeitstag des jeweiligen Kalendermonats beginnt.
Beispiel: Der 1.3.2020 war ein arbeitsfreier Sonntag. Ein Beginn des Arbeitsverhältnisses am Montag, den 2.3.2020, löst keine Rückforderung der Kurzarbeitsbeilhilfe aus. - Für Personen, die im Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltanspruch (wegen diverser Formen der Karenzierung, Präsenz- oder Zivildienst, Langzeitkrankenstand etc.) oder einen verringerten Entgeltanspruch (wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Wiedereingliederungsteilzeit etc.) haben, ist der letzte volle Monatsbezug vor Karenz, vor dem Krankenstand etc. heranzuziehen; vorausgesetzt diese Personen sind von der Kurzarbeitsvereinbarung umschlossen und weisen ein aufrechtes durchgehendes Dienstverhältnis auf (z.B. Wiedereinstieg nach Karenz, Präsenz- oder Zivildienst; Rückkehr aus einem Langzeitkrankenstand; Unterbrechung der Wiedereingliederungsteilzeit durch Kurzarbeit). Auch in diesen Fällen ist eine Rückforderung der Kurzarbeitsbeilhilfe ungerechtfertigt. Da dies dennoch vorkommt, finden Sie unter „Downloads“ ein Ansuchen um Absehen von der Rückforderung.
News
Kurzarbeitsbeihilfe - vollentlohnter Kalendermonat
Stand: 24.9.2020
- 24. September 2020