Das Landesverwaltungsgericht Wien hat eine erfreuliche Entscheidung gefällt: Es bejaht die Vergütung anteiliger Sonderzahlungen nach § 32 EpiG auch dann, wenn im Quarantänemonat des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin keine Sonderzahlungen fällig waren.
Der VwGH (24.6.2021, Ra 2021/09/0094) hat diese Entscheidung bestätigt.
Eine Novelle zum Epidemiegesetz (§ 49 Abs. 6) ermöglicht es den Unternehmen nun, die Erstattung von aliquoten Sonderzahlungen (nachträglich) zu beantragen, wenn Mitarbeitende abgesondert worden sind und die Aufhebung der Quarantäne bis 30.9.2021 erfolgt ist. Dies gilt sogar für Fälle, in denen eine rechtskräftige abschlägige Entscheidung vorliegt.