Laut OGH liegt dem Urlaubsgesetz ein fünf- bzw. sechswöchiger Urlaubsanspruch zugrunde. An der Zahl der Urlaubswochen darf sich durch eine Änderung der Zahl der Arbeitstage pro Woche nichts ändern.
Die Auf- bzw. Abwertung eines in Tagen ausgewiesenen Urlaubsguthabens nach einer Änderung der Zahl der Arbeitstage pro Woche kann nur durch den Verbrauch des gesamten Urlaubsguthabens vor der Umstellung vermieden werden.