SCIP-Datenbank seit 28. Oktober 2020 öffentlich
Die SCIP-Datenbank wurde am 28. Oktober 2020 öffentlich gemacht. Diese kann nun auch für eine Notifikation im Zusammenhang mit Art. 9 der Abfallrahmenrichtlinie genutzt werden. Dieser Art. 9 verpflichtet alle Lieferanten von Erzeugnissen, die SVHC enthalten, ab 5. Jänner 2021 Informationen nach Art. 33 der REACH-Verordnung der ECHA zur Verfügung zu stellen.
Details, wie diese Informationen zur Verfügung gestellt werden, müssen in den einzelnen nationalen Gesetzen ausformuliert werden. Damit ist eine direkte Meldung in die SCIP-Datenbank durch Unternehmen nicht unbedingt verpflichtend bzw. nur dann, wenn dies durch die nationale Gesetzgebung vorgeschrieben wird. Mehr Informationen der ECHA zu SCIP finden Sie hier (Link: https://echa.europa.eu/de/scip)
SCIP-Datenbank Hintergrundinfos
Ab 5. Januar 2021 wird die Informationspflicht nach Art. 33 REACH-VO von „Lieferanten von
Erzeugnissen“ insofern erweitert, als sie verpflichtet werden, die Informationen nach Art. 33 der
Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Verfügung zu stellen. (Definition von „Lieferanten von
Erzeugnissen“ siehe Punkt Begriffsdefinitionen im FEEI-Informationsblatt, siehe unten unter „Downloads“.)
Um diese Informationen zu verwalten, entwickelt die ECHA eine zentrale Datenbank (SCIP). In diese
können die Informationen auch direkt eingespeist werden. Ob eine solche direkte Meldung
verpflichtend ist, hängt von der konkreten Umsetzung im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat ab.
Die gemeldeten Informationen sollen die Lieferketten transparenter gestalten und insbesondere das
Recycling und die Entwicklung von schadstofffreien Produkten fördern.
Elektro- und Elektronikprodukte sind von dieser Informationspflicht stark betroffen, da in sehr vielen
Bauteilen beispielsweise Blei als Legierungsbestandteil enthalten ist, das seit 2018 auf der REACHKandidatenliste (SVHC-Liste) steht.