Laut § 9 Abs. 4 des Arbeitszeitgesetzes darf die Arbeitszeit innerhalb von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Wochenstunden nicht überschreiten. In einem Erlass hat das Zentral-Arbeitsinspektorat (BMASGK-462.302/00007-VII/A/3/2019 ) klargestellt, dass es sich um einen rollierenden Wochenzeitraum handelt. D.h. von jeder beliebigen Kalenderwoche aus betrachtet, dürfen innerhalb von 17 Wochen eine Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschritten werden.
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Rollierende Betrachtung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit
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