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Preisgleitung für öffentliche Aufträge

Der Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie stellt den Unternehmen Informationen zur Preisgleitung für öffentliche Aufträge zur Verfügung.

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Die Unabhängige Schiedskommission (USK) hat für öffentliche Aufträge in ihrer 150. Sitzung mit Wirkung ab 1.5.2024

  • eine Preisberichtigung aus dem Titel des Kollektivvertragsabschlusses 2024 betreffend Personalkostenanteile mit dem Faktor 7,08 % festgestellt;
  • eine Kostenerhöhung auf dem Lohnsektor aus dem Titel Kollektivvertragsabschluss 2024 für Aufträge, die unter die Preisumrechnung der ÖNORM B 2111 fallen, von 7,08 % festgestellt, wobei Abminderungsfaktoren zu berücksichtigen sind;
    Abminderung 0,89: 6,30 %,
    Abminderung 0,98: 6,94 %;
    sofern es staatliche Kompensationsleistungen zur Abfederung von hohen Preissteigerungen, insbesondere bei Energie gibt, sind diese in den Verhandlungen zusätzlich zu berücksichtigen;
  • eine Erhöhung der Montageverrechnungssätze von 7,08 % festgestellt (seit der kartellrechtlich notwendigen Auflösung des genehmigten Montagekartells gibt es die einheitlichen Montageverrechnungssätze nicht mehr);
  • Aus der Preisgleitformel für den Telekommunikationsbereich ergeben sich folgende Werte:
  1. Variante I (reine Software-Leistung): 6,13
  2. Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen): 3,81
  3. Variante III (Kommunikationstechnik): 4,53
  4. Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil – Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren): 4,53
  5. Variante V (Funktionspreise): 4,73

Das Protokoll der 150. Sitzung sowie die Protokolle früherer Jahre sind auf der Homepage der WKO abrufbar.

 

Zum Stichtag 1.5.2024 hat die Magistratsdirektion Bauten und Technik der Stadt Wien folgende Preis­veränderungen (auf 89% abgeminderte Werte in Klammer) festgestellt:

  1. Variante I (reine Software-Leistung): 6,69% (5,95%)
  2. Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen): 4,55% (4,05%)
  3. Variante III (Kommunikationstechnik): 5,24% (4,66%)
  4. Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil – Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren): 5,24% (4,66%)
  5. Variante V (Funktionspreise): 5,43% (4,83%)

 

Definitionen der Formel­varianten der Preisgleit­formel für den Tele­kommunikations­bereich (29. Mai 1996):

  • Variante I (reine Software-Leistung): 
    Softwareleistungen sind Neuentwicklungen beziehungsweise Anpassungen bestehender Softwareprogramme nach spezifischen Anforderungen. Diese Softwareleistungen werden durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht.
  • Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen):
    Einzelgeräte: Das sind elektronische Geräte mit vorbestimmten Funktionen, die nicht beliebig verändert werden können. Hierunter fallen Flachbaugruppen. Das sind vorwiegend elektronische Bauteile oder Bauteilgruppen sowie bestückte Leiterplatten.
  • Variante III (Kommunikationstechnik):
    Darunter fallen Einzelgeräte, die überwiegend mit elektromechanischen Bauteilen ausgestattet sind.
  • Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren):
    Elektronische Systeme bestehen aus einer Gruppe von Einzelgeräten (siehe Definition gemäß Variante II), die durch Software zu einem funktionsfähigen und flexibel gestaltbaren System zusammengefügt werden.
  • Variante V (Funktionspreise):
    Funktionspreismodule umfassen Leistungen der Variante I und/oder Variante IV und zusätzlich weitere Leistungen wie zum Beispiel Montageinbetriebsetzung, Wartung etc.

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