Am 22.4.2024 hat der FEEI einen Sonderkollektivvertrag über steuer- und beitragsfreie Mitarbeiterprämien abgeschlossen. Dieser gilt vom 1.1. bis 31.12.2024.
ACHTUNG:
- Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis während des Jahres endet, dürfen in vielen Fällen die volle Mitarbeiterprämie behalten. Um dies zu vermeiden, empfehlen wir, Mitarbeiterprämien entweder in monatlichen Teilbeträgen oder erst Ende 2024 zu zahlen.
- Kinderbetreuungsgeld: Bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Zuverdienstgrenze des § 8 Abs. 1 Z. 1 KBGG haben Einkünfte im Sinne des § 67 EStG außer Ansatz zu bleiben. Daher ist die Mitarbeiterprämie (genauso wie schon die Teuerungsprämie der Jahre 2022 und 2023) bei den Berechnungen zur gesetzlichen Zuverdienstgrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 KBGG nicht einzubeziehen .