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Lieferketten-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Die RL (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit („Lieferketten-Richtlinie") wurde am 5. Juli im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt damit nach 20 Tagen in Kraft und muss innerhalb von zwei Jahren (bis 26. Juli 2026) in nationales Recht umgesetzt werden.

Kristof Klikovits, BA, BSc

Energie
Umwelt & Nachhaltigkeit

klikovits@feei.at
+43/1/588 39-67

Mit dem EU Lieferketten-Gesetz („Corporate Sustainability Due Diligence Directive“, kurz: CSDDD) werden für große Unternehmen Pflichten in Bezug auf negative Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschenrechte sowie den Umweltschutz eingeführt.  Sie sieht für betroffene Unternehmen Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette vor. Die Vorschriften betreffen dabei deren Geschäftstätigkeit selbst sowie auch die Tätigkeiten von Tochterunternehmen und Geschäftspartnern in der Lieferkette.

Wird ein Verstoß gegen die Menschenrechts- und Umweltpflichten festgestellt, müssen die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die negativen Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen oder zu minimieren. Unternehmen können für die verursachten Schäden haftbar gemacht werden und werden dann zu einer Entschädigung verpflichtet. Weiteres müssen sie einen Klimawandelplan erstellen und umsetzen, der im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen steht. Unternehmen, die bereits der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) unterliegen, können die Berichtspflichten betreffend Klimaplan in den CSRD-Bericht integrieren.

Je nach Unternehmensgröße sieht das Gesetz unterschiedliche Übergangszeiträume vor:

  • Ab 26.7.2027 gilt die Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz.
  • Ab 26.7.2028 verringern sich die Schwellenwerte auf 3.000 Beschäftigte und 900 Millionen Euro Umsatz.
  • Ab 26.7.2029 verringern sich die Schwellenwerte in einem letzten Schritt auf 1.000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro Umsatz.
Sorgfaltspflichten und risikobasierter Ansatz

Zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist ein risikobasierter Ansatz entscheidend. Dieser soll schwerwiegende Gefahren identifizieren und priorisieren. Dazu müssen Entscheidungen in Abstimmung mit relevanten Stakeholdern, darunter auch Arbeitnehmer:innen, getroffen werden. Zu den Pflichten gehören vor allem:

  • Maßnahmen zur Eindämmung negativer Auswirkungen: in Hinblick auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und Umwelt. Ziel ist es, diese zu verhindern, zu beenden oder abzumildern.
  • Erstellung einer Due-Diligence-Policy: Sie legt Werte und Erwartungen in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und Umwelt fest.
  • Einrichtung eines Due-Diligence-Systems: zum Erkennen, Vorbeugen sowie Beheben sozialer und ökologischer Risiken entlang der Wertschöpfungskette.

Diese Pflichten betreffen die Unternehmen selbst sowie auch ihre Geschäftspartner. Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, vertragliche Zusicherungen ihrer Zulieferer einzuholen. Falls nötig, müssten sie außerdem kleine und mittlere Unternehmen, mit denen sie Geschäfte machen, unterstützen, damit diese den neuen Verpflichtungen nachkommen könnten.

Eine praktikable Lösung, die zukunftsfähiges Wirtschaften und Rechtssicherheit vereint, ist bei der Umsetzung der EU Lieferketten-Richtlinie entscheidend. Nur so kann ein attraktiver Standort Europa auch in Zukunft gesichert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie im WKO-Überblick hier:

EU Lieferkettengesetz beim Supply Chain Summit 2024

Häufige Fragen zum EU-Lieferkettengesetz

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