Am 22.4.2024 sind die Kollektivvertragsverhandlungen für die Elektro- und Elektronikindustrie nach zähen und intensiven Verhandlungen abgeschlossen worden. Erhöhungen mit Wirkung ab 1. Mai 2024:
- Ist-Löhne, -Gehälter um 6,8% (das entspricht der rollierenden Inflation, die den Verhandlungen zu Grunde lag);
- Mindestlöhne und -gehälter sowie die kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen, Reiseaufwandsentschädigungen und Zulagen um 7,5%;
- betrieblich überzahlte im KVEEI genannte Zulagen um 6,8%; im KVEEI nicht genannte betriebliche Zulagen müssen nicht erhöht werden (außer dies ist in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen oder es besteht eine entsprechende Betriebsübung);
- Zulage für die zweite Schicht von 0,56 auf 1 Euro pro Stunde.
Betriebe mit Betriebsrat können die Einmalzahlungs-, Verteilungs- und/oder Freizeitoption nützen.
Die steuer- und beitragsfreie Mitarbeiterprämie kann unter Beachtung des ebenfalls am 22.4.2024 abgeschlossenen Mitarbeiterprämien-Kollektivvertrages umgesetzt werden.
Unten sind unter „Weiterführende Links“ abrufbar:
- das Abschluss-Protokoll samt Beilagen,
- Muster-Vereinbarungen für Verteilungs-, Einmalzahlungs- sowie Freizeitoption und
- demnächst weitere Dokumente (Textausgabe des Kollektivvertrages, aktualisierte Folder zum Entlohnungssystem und Dienstreiserecht).
Hinweise: Unternehmen, die sich in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befinden, haben die Möglichkeit mittels Betriebsvereinbarung bzw. in betriebsratslosen Betrieben einzelvertraglich mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien, das Leistungsvolumen (0,35%) auszusetzen (siehe Abschnitt 6 Punkt 60 KVEEI). Auch die kollektivvertraglichen Vorrückungen können bei überzahlten Mitarbeitenden in wirtschaftlich begründeten Fällen auf dieselbe Weise ausgesetzt werden (Abschnitt 6 Punkt 31 KVEEI).
Das Verhandlungsteam des FEEI hat insbesondere verhindert:
- die immer wieder mit Vehemenz geforderte 6. Urlaubswoche;
- die Umwandlung von 2 Prozentpunkten der Ist-Erhöhung in 5 Urlaubstage nach Wahl der Mitarbeitenden;
Fragen zum Abschluss 2024?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Arbeitsrechtsteam:
Dr. Bernhard Gruber (gruber@feei.at, Tel. 01/588 39-56)
Mag. Monika Jeglitsch (jeglitsch@feei.at, Tel. 01/588 39-65)
Wir helfen Ihnen gerne!
Generalkollektivvertäge
Neben den speziellen Kollektivverträgen für die Elektro- und Elektronikindustrie sind auch Generalkollektivverträge zu beachten. Darunter fallen:
- Regelung einzelner Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer
- Begriff des Entgelts gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz
- Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz
- Versöhnungstag
Diese Generalkollektivverträge sind abrufbar unter https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/generalkollektivvertraege.html
Weiters gibt es den Kollektivvertrag für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten. Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Unternehmen, die einem Fachverband der Industrie angehören, soweit sie einem für den Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektivvertrag oder Kollektivvertrag angehören.