Am 19.4.2023 wurden die Kollektivvertragsverhandlungen für die Elektro- und Elektronikindustrie in der dritten Runde mit folgendem Ergebnis beendet:
- Ist-Bezüge: +9,9%, mindestens jedoch 325 € bei Vollzeitbeschäftigung, bei Teilzeitbeschäftigung um den dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entsprechenden Teil dieses Betrages.
- Mindestbezugstabelle: +9,9%
- Auch Mitarbeitende mit Mindestbezügen erhalten mindestens 325 € bei Vollzeitbeschäftigung, bei Teilzeitbeschäftigung den dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entsprechenden Teil dieses Betrages (weil ein Mindestbezug immer auch ein Ist-Bezug ist).
- Überlassenen Arbeitskräften steht der Mindestbetrag nicht zu (weil er mit dem Referenzzuschlag abgegolten ist [OGH 9 ObA 33/13p] bzw. weil die jährlichen Ist‑Erhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Bezug laut Beschäftiger‑Kollektivvertrag [KVEEI] nicht in den Schutzbereich des § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG fallen [OGH 8 ObA 18/14a]).
- Pflichtpraktikant*innen und dual Studierende: : +9,9%; diesen steht der Mindestbetrag nicht zu (weil die Lehrlingseinkommens-Ausnahme auf Bezüge aus anderen Ausbildungsverhältnissen analog anzuwenden ist).
- Reiseaufwandsentschädigungen: +9,9%
- Zulagen: +9,9%
- Lehrlingseinkommen: +10,5%
Auch heuer gibt es wieder die drei Optionen: Einmalzahlungs-, Verteilungs- und Freizeitoption.
Unten unter „Weiterführende Links“ sind abrufbar:
- das Abschluss-Protokoll samt Beilagen,
- Muster-Vereinbarungen für Verteilungs-, Einmalzahlungs- sowie Freizeitoption
- und demnächst auch weitere Dokumente (Textausgabe des Kollektivvertrages, Folder).
Fragen zum Abschluss 2023?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Arbeitsrechtsteam:
Dr. Bernhard Gruber (gruber@feei.at, Tel. 01/588 39-56)
Mag. Monika Jeglitsch (jeglitsch@feei.at, Tel. 01/588 39-65)
Wir helfen Ihnen gerne!
Generalkollektivvertäge
Neben den speziellen Kollektivverträgen für die Elektro- und Elektronikindustrie sind auch Generalkollektivverträge zu beachten. Darunter fallen:
- Regelung einzelner Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer
- Begriff des Entgelts gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz
- Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz
- Versöhnungstag
Diese Generalkollektivverträge sind abrufbar unter https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/generalkollektivvertraege.html
Weiters gibt es den Kollektivvertrag für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten. Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Unternehmen, die einem Fachverband der Industrie angehören, soweit sie einem für den Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektivvertrag oder Kollektivvertrag angehören.