Das Kilometergeld ist steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Eine Dienstreise liegt vor.
- Der amtliche Höchstsatz wird nicht überschritten.
- Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat für den Betrieb des Fahrzeuges selbst aufzukommen.
- Ein Fahrtenbuch oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der für das Unternehmen gefahrenen Kilometer liegt vor.
Fahrtkosten, die aus Anlass einer Dienstreise auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gezahlt werden, bleiben somit insoweit steuerfrei, als sie bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen KFZ die amtlichen Kilometergelder nicht übersteigen.
Laut Abschnitt 10 Punkt 25 KVEEI beträgt das kollektivvertragliche Kilometergeld für die ersten 15.000 km 0,42 €, darüber 0,395 € pro km. (Die Gewerkschaften streben an, dass es mit 1.5.2025 auf 0,50 Cent erhöht wird und zusätzlich ein kollektivvertragliches Kilometergeld für Beifahrende, Radfahrende und Fußgehende eingeführt wird.)
Das amtliche Kilometergeld beträgt seit 1.1.2025 hingegen 0,50 € pro km.
Obwohl das kollektivvertragliche Kilometergeld derzeit niedriger als das amtliche ist, kann ein Unternehmen für Fahrten unter Verwendung eines arbeitnehmereigenen KFZ freiwillig ein Kilometergeld bis zur Höhe des amtlichen Kilometergeldes steuerfrei auszahlen.