Das Kilometergeld ist steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Eine Dienstreise liegt vor.
- Der amtliche Höchstsatz wird nicht überschritten.
- Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat für den Betrieb des Fahrzeuges selbst aufzukommen.
- Ein Fahrtenbuch oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der für das Unternehmen gefahrenen Kilometer liegt vor.
Fahrtkosten, die aus Anlass einer Dienstreise auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gezahlt werden, bleiben somit insoweit steuerfrei, als sie bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen KFZ die amtlichen Kilometergelder nicht übersteigen.
Seit 1.1.2025 beträgt das amtliche Kilometergeld 0,5 €/km.
Laut Abschnitt 10 Punkt 25 KVEEI beträgt das kollektivvertragliche Kilometergeld unverändert für die ersten 15.000 km 0,42 €, darüber 0,395 € pro km. (Die Gewerkschaften streben an, dass es mit 1.5.2025 auf 0,5 € erhöht wird und zusätzlich ein kollektivvertragliches Kilometergeld für Beifahrende, Radfahrende und Fußgehende eingeführt wird.)
Hat ein Unternehmen das Kilometergeld freiwillig auf bis zu 0,5 €/km erhöht, sind die vollen 0,5 € steuerfrei, obwohl das kollektivvertragliche Kilometergeld niedriger ist.