Seit 2021 gelten im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht für Arbeit im Homeoffice folgende Eckpunkte:
- Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung erforderlich. Diese Vereinbarung kann aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gekündigt werden.
- Das Unternehmen hat bei regelmäßigem Arbeiten im Homeoffice die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Stattdessen kann aber auch ein (pauschaler) Kostenersatz vereinbart werden.
- „Rahmenbedingungen“ für Arbeit im Homeoffice können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
- Schädigen Haushaltsangehörige der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters das Unternehmen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice, sind die haftungsmindernden Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sinngemäß anzuwenden.
- Organe der Arbeitsinspektion sind nicht berechtigt Wohnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu betreten.
Sozialversicherung, Steuer
- Auch Arbeit im Homeoffice steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ab 1.1.2025 gilt für Telearbeit im weiteren Sinn ein verringerter Unfallversicherungsschutz.
- Kosten für ergonomisches Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) können in der Höhe von bis zu 300 € pro Kalenderjahr als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar vom Arbeitnehmer für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde. Weiters muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet haben.
- Für bis zu 100 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr KANN ein Unternehmen ein beitrags- und steuerfreies „Homeoffice-Taggeld“ in der Höhe von bis zu 3 € pro Homeoffice-Tag zahlen. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht! (Hinweis: Wenn der Wohnort bereits im Dienstvertrag als Dienstort definiert ist, bedarf es steuerrechtlich keiner gesonderten Homeoffice-Vereinbarung. Auch in diesen Fällen können 3 € nicht steuerbar für jene Tage ausgezahlt werden, an denen die berufliche Tätigkeit nachweislich ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.)
Zahlt das Unternehmen kein oder ein geringeres „Homeoffice-Taggeld“, können die Mitarbeitenden den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen.
Ab 1.1.2025 wird all dies für Telearbeit gelten. (Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.) Nur beim Ausmaß des Unfallversicherungsschutzes besteht künftig zwischen Telearbeit im engeren und Telearbeit im weiteren Sinn ein Unterschied. Bisherige Homeoffice-(Betriebs-)Vereinbarungen gelten weiter. Eine Anpassung an die neue Rechtslage ist nicht zwingend erforderlich.
Zu den sozialversicherungsrechtlichen Folgen grenzüberschreitender Telearbeit hat die ÖGK Informationen zusammengestellt.