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GRUG - Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz 2021

Fokus im Sinne der Nachhaltigkeit ist die Aufnahme der Forderung des Vorrangs der Verbesserung vor dem Austausch von Produkten, wobei die Verbesserungs- oder Austauschkosten die Produktkosten nicht übersteigen dürfen.

Mag. Sabine Harrasko-Kocmann

Umwelt & Nachhaltigkeit

harrasko@feei.at
+43/1/588 39-81

Der FEEI hat zum Entwurf des Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz 2021 Stellung genommen und diese an die WKO für eine Gesamtstellungnahme übermittelt.

Folgende weitere Schwerpunkte wurden angeführt:

Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG
• §7 VGG/Aktualisierungspflicht: Die Aktualisierungspflicht ist sehr weit gefasst und gibt einen sehr undefinierten Zeitraum der Bereitstellungspflicht vor. Es ist sehr schwierig bis unmöglich hier undefiniert lange Zeiträume für alle möglichen Produkte vorzusehen, da diese ganz unterschiedliche Lebens- bzw. Innovationszyklen haben.

• § 10 VGG, der FEEI begrüßt, dass die geplante Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre in dem Entwurf nunmehr nicht übernommen wurde.

• § 11 VGG/Mangelvermutung, hier sprechen wir uns gegen die 1 Jahresfrist aus und fordern die Abänderung auf 6 Monate d.h. dass nur dann von einem Vorliegen des Mangels bei Übergabe auszugehen ist, wenn dieser innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Ware hervorkommt.

• § 28 VGG/Verjährung möchten wir festhalten, dass wir uns für eine Frist von 1 Monat aussprechen d.h. Rechte des Verbrauchers aus der Gewährleistung bzw. Ansprüche aus Preisminderung /Vertragsauflösung sollten unserer Ansicht nach bereits ein Monat nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist verjähren anstelle von derzeit 3 Monaten.

ABGB
• § 923 Abs. 2 ABGB – Diesen lehnen wir ab, es kann hier im ABGB keine Updatepflicht für Geschäfte zwischen Unternehmern festgehalten werden.

• § 932 Abs. 3 ABGB: hier könnte man den „Primat der Verbesserung“ im Sinn der Nachhaltigkeit aufnehmen bzw. noch eine Quasi-Deckelung einfügen (sieh im Vorschlag fett gedruckt):

(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unan-nehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind. NEU: Insbesondere ist im Sinne der Nachhaltigkeit der Verbesserung der Vorrang vor dem Austausch zu geben. Die Kosten der Verbesserung oder des Austausches, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Übergeber zu tragen, wobei die Nebenkos-ten, sowie allenfalls erforderliche Aus- und Einbaukosten auf einen angemessenen Betrag zu beschränken sind.“

• §933b ABGB: Hier fordern wir die Aufnahme einer Deckelung der Reparatur und Austauschkos-ten mit Produktkosten (siehe im Vorschlag fett gedruckt):

(2) Hat der Übergeber durch Verbesserung oder Austausch Gewähr geleistet, so umfasst sein Anspruch nach Abs. 1 auch den Ersatz des ihm durch die Verbesserung oder den Austausch entstandenen Aufwands, sofern er unverzüglich nach Bekanntgabe des Mangels durch den Übernehmer seinen Vormann zur Herstellung des mangelfreien Zustands aufgefordert hat und der Vormann dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. NEU: Die Verbesserungs- oder Austausch-kosten sind mit den Produktkosten begrenzt“ oder anders: „Die Verbesserungs- oder Austauschkosten dürfen die Produktkosten nicht übersteigen.“

• § 933b Abs 4 ABGB – bitte streichen. Wenn Unternehmer sowas ausschließen wollen, dann soll das auch in deren AGB ausschließbar sein. Denn von Unternehmern kann erwartet werden, dass sie sich die AGB ihrer Vertragspartner durchlesen, extra aushandeln ist daher aus unserer Sicht nicht notwendig.

Konsumentenschutzgesetz
• § 7c Abs.1 KSchG, hier regen wir an, anstelle der bestehenden und unserer Ansicht nach verwirrenden „Kann“- Bestimmung eine „Soll“- Bestimmung zu machen und diese entsprechend umzuformulieren, beispielsweise:

„Hat der Unternehmer seine Leistung nicht fristgerecht erbracht, so kann hat ihn der Verbraucher zur Leistung innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist aufzufordern. Erbringt der Unternehmer seine Leistung nicht innerhalb dieser Nachfrist, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten.“. • § 7d KSchG (digitalen Leistungen), s.o., denn auch hier muss der Verbraucher eine Nachfrist setzen ,um vom Vertrag zurück treten zu können.

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