Mit 1.1.2021 sind mehrere Änderungen der Krankenordnung 2020 der Gesundheitskasse in Kraft getreten , wie z.B.:
- Regt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber wegen eines Missbrauchsverdachts die Prüfung des Gesundheitszustandes einer versicherten Person an und erfolgt eine Einladung, hat die Gesundheitskasse die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber über die Durchführung der Prüfung (nicht über die Diagnose) zu informieren.
- Versicherte müssen insbesondere bei einem genesungswidrigen Verhalten an einem Beratungsgespräch teilnehmen. Sofern dieses auf Anregung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers stattfindet, ist jene/r über die Durchführung des Beratungsgesprächs (nicht über die Diagnose) zu informieren.
- Bisher konnte die Gesundheitskasse aus medizinischen Gründen einen abweichenden Zeitpunkt des Beginnes und des Endes eines Krankenstandes bestimmen. In Zukunft kann das Ende nur unter gewissen engen Kriterien (Krankenstandsmissbrauch) rückwirkend bestimmt werden.
- KrankenbesucherInnen können die versicherte Person an der Wohnung aufsuchen kann. Die bisherige Verpflichtung der versicherten Person, KrankenbesucherInnen in die Wohnung einzulassen, wird aufgehoben.