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Elektroaltgeräte­verordnung

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachung
Die Elektroaltgeräteverordnung enthält Bestimmungen über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten, Rücknahmeverpflichtung und die Verpflichtung zur Finanzierung durch die Hersteller und ist 2005 Kraft getreten.

Mit der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) hat Österreich – wie es auch für alle anderen EU-Staaten gilt – zwei EG-Richtlinien umgesetzt und verfolgt damit folgende Ziele:

  • die kostenlose Rückgabemöglichkeit für Altgeräte aus privaten Haushalten bei Sammelstellen der Gemeinden aber auch beim größeren Handel, wenn zugleich ein gleichartiges Neugerät gekauft wird („1:1-Regelung“).
  • das in der EU-Richtlinie vorgegebene Sammelziel von mindestens 4 kg Altgeräte pro Einwohner und Jahr ist zu erreichen.
  • die Hersteller und Importeure sind für die umweltgerechte Verwertung und Behandlung der gesammelten Altgeräte verantwortlich („Produzentenverantwortung“). Umweltgefährdende Bestandteile müssen einer speziellen Behandlung zugeführt werden. Für Altgeräte sind ambitionierte Verwertungsquoten vorgegeben, die bis Ende 2006 zu erreichen sind. Die dabei zu beachtenden Behandlungsgrundsätze wurden in der Abfallbehandlungspflichtenverordnung festgeschrieben.
  • für die Hersteller und Importeure werden so genannte Sammel- und Verwertungssysteme agieren, die vom Lebensministerium koordiniert werden. Dazu sind auch Registrierungs- und Meldungsverpflichtungen vorgesehen.
  • der Wiederverwendung von Altgeräten wird hohe Priorität eingeräumt. Die dokumentierte Weitergabe von weitgehend funktionsfähigen ganzen Geräten an Reparaturbetriebe und Weiternutzer soll forciert werden. So können weitere Arbeitsplätze geschaffen und die Wertschöpfung in Österreich gesichert werden.
  • für die 1:1-Rücknahme von Altgeräten aus dem Versandhandel wurde eine spezielle Regelung zur Einrichtung von Sammelstellen vorgesehen.
  • österreichische Hersteller, die elektrische und elektronische Geräte an private Letztverbraucher in anderen Mitgliedstaaten vertreiben, müssen sich registrieren und auch hinsichtlich dieser Geräte Meldungen erstatten. Weiters müssen sich diese Hersteller an die im Empfangsstaat geltenden Regelungen halten.
  • die Hersteller und Importeure sind für eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Haushalte und Betriebe verantwortlich.
  • ein Verbot bestimmter umweltgefährdender Substanzen (zB Blei, Quecksilber, Cadmium, bestimmte Flammhemmer) in elektrischen und elektronischen Geräten.
  • die bisherigen Regelungen über Kühlgeräte und Lampen wurden durch die Elektroaltgeräteverordnung ersetzt. Es erfolgt eine Rückabwicklung der Pfand-, Plaketten- und Gutscheingelder an die Konsumenten.

Wichtige Änderungen in der Elektroaltgeräte Verordnung / Novelle 2018
Der Geltungsbereich der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung wurde in Bezug auf die Bestimmungen zur Beschränkung gefährlicher Inhaltstoffe in Elektro- und Elektronikgeräten angepasst werden. Das betrifft:

  • Erleichterungen für die Reparatur, den Austausch von Ersatzteilen, die Nachrüstung und die Wiederverwendung von ausgebauten Ersatzteilen,
  • Ergänzung der Ausnahme von beweglichen Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind,
  • Pfeifenorgeln.

Es erfolgen neue bzw. Anpassungen der Ausnahmen von den Stoffverboten bei der Herstellung von Elektrogeräten:

  • Blei in Lagerschalen von Kältekompressoren,
  • Blei in Weißglas für optische Anwendungen,
  • Cadmium- und/oder bleihaltige optische Filtergläser und
  • Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung („Downshifting“) zur Verwendung in Display-Beleuchtungsanwendungen.

Weiters wurde eine Definition der in Verkehr gesetzten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten in die Verordnung aufgenommen, da hier Vorgaben in einer Durchführungsverordnung der EU festgelegt wurden. Eine Anpassung betrifft den von der Elektroaltgeräte-Koordinierungsstelle durchzuführenden Jahresausgleich der Sammel- und Verwertungssysteme.

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