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Dienstverhinderungen durch Hochwasser

Ein Mensch in gummistiefeln steht im Hochwasser.

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Aufgrund ihrer Treuepflicht können Mitarbeitende in überschwemmten Unternehmen für Bergungs- und Aufräumarbeiten herangezogen werden. Nicht zumutbar ist dies, wenn solche Arbeiten für die Mitarbeitenden gefährlich sind oder wenn gesundheitliche Gründe dagegen sprechen.

Ist es Mitarbeitenden aufgrund des Hochwassers nicht oder nicht rechtzeitig möglich, am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist das Fernbleiben gerechtfertigt. Sie sind aber verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um trotz dieser Naturkatastrophe zur Arbeit zu erscheinen. Weiters sind sie verpflichtet, der zuständigen Führungskraft umgehend zu melden (zum Beispiel telefonisch), dass sie nicht bzw. nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können.

Könnten Mitarbeitende zwar ihren Arbeitsplatz erreichen, steht aber z.B. der Keller des eigenen Hauses unter Wasser oder droht dem Haus infolge Überschwemmungen (weiterer) Schaden, den sie selbst durch Schutzmaßnahmen abwehren können, sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Schutz des Eigentums vor akuter Bedrohung bzw. Schadensbegrenzung gilt gegenüber der Arbeitsverpflichtung im Regelfall als „höherrangiges Gut“.

Je nach Ausmaß der Katastrophe haben die Mitarbeitenden für kurze Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aus persönlichen Gründen an der Dienstleistung verhindert sind. Voraussetzung ist auch hier wieder, dass sie die Dienstverhinderung unverzüglich bekannt geben und alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Arbeit so rasch als möglich anzutreten.

Rechtsmeinung der Wirtschaftskammer:

„Betrifft ein Elementarereignis alle oder die überwiegenden Teile eines Bundeslandes, so sind die dadurch bedingten Dienstverhinderungen in der Regel der neutralen Sphäre zugehörig. Der Arbeitnehmer erhält für die durch das Elementarereignis ausgefallene Arbeitszeit kein Entgelt.

Im Streitfall beurteilen letztlich die Gerichte, ob eine die Allgemeinheit betreffende und somit keine Entgeltfortzahlungsansprüche nach sich ziehende Katastrophe vorliegt.

ACHTUNG: Falls Mitarbeitende auf Grund eines Katastropheneinsatzes im öffentlichen Interesse dem Dienst fernbleiben, trifft das Unternehmen keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung. Wird kein Entgelt geleistet, steht der Einsatzkraft nach einem „Großschadensereignis“ unter Umständen ein Anspruch auf Einkommensersatz gegenüber dem Land oder der Gemeinde nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen zu.

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