OLG Linz: Ersatzruhe für passive Dienstreisezeiten am Wochenende
In letzter Zeit erhalten wir vermehrt Anfragen wegen eines Urteils des Oberlandesgerichtes Linz (20.12.2017, 12 Ra 67/17k), laut dem einem Beifahrer für eine dienstliche Fahrt an einem Sonntag Ersatzruhe gemäß dem Arbeitsruhegesetz zusteht, weil er in seiner Freizeitgestaltung am Wochenende im selben Maß eingeschränkt ist wie der Fahrzeuglenker. Das OLG Linz geht dabei von der Grundannahme aus, dass die im Arbeitsruhegesetz geregelte Wochenendruhe unter Einschluss zumindest eines Teiles des Samstages den Beschäftigten auch zur Entfaltung ihrer privaten Interessen sowie zur Förderung von Familienkontakten und Freizeitmöglichkeiten dienen soll.
Das trifft unseres Erachtens nicht zu. Das Arbeitsruhegesetz schützt in erster LInie die Gesundheit der Beschäftigten. Deshalb zählt es zu den ArbeitnehmerInnenschutz-Gesetzen (siehe z.B. ZellKomm3 § 1 ARG Rz. 3, wo Pfeil die Bestimmungen des ARG als „Schutzvorschriften“ bezeichnet). Der Gesundheitsschutz steht bei den laut Arbeitsruhegesetz vorgeschriebenen regelmäßigen Erholungsphasen in Form der Wochen(end)ruhe im Vordergrund. (Schrank, Arbeitszeitgesetze, § 3 ARG Rz. 1: „Ruhepausen und Ruhezeiten – tägliche wie wöchentliche Ruhezeiten – bezwecken primär den Schutz vor Überforderung und damit Gesundheitsschutz.“)
Hinsichtlich der Lenkzeiten sind sich alle einig: Lenkzeiten während der letzten 36 Stunden vor Beginn der nächsten Arbeitswoche lösen einen Anspruch auf Ersatzruhe aus. Das Lenken erfordert Konzentration. Eine zeitnahe Ersatzruhe ist hier zur Sicherstellung einer ausreichenden Erholung wichtig.
Hingegen sind passive Reisezeiten aufgrund der geringeren Intensität der Inanspruchnahme der Beschäftigten mit Lenkzeiten und gewöhnlicher Arbeit unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes nicht vergleichbar. Beifahrerinnen bzw. Beifahrer in einem PKW und noch mehr Reisende im Bus, Zug oder Flugzeug sind deutlich weniger bis gar nicht gefordert; sie können dabei Musik hören, lesen etc. und fallweise sogar schlafen.
Daher vertritt der FEEI die Rechtsmeinung, dass für passive Reisezeiten jeglicher Art kein gesetzlicher Anspruch auf Ersatzruhe besteht.