Covid-19 ist keine meldepflichtige Krankheit mehr. Die im Zuge der Pandemie erlassenen Sondervorschriften (insbesondere zum Betreten des Arbeitsplatzes und Verhalten im Unternehmen) sind außer Kraft getreten. Daher gelten die allgemeinen Regeln:
Was gilt, wenn Mitarbeitende positiv getestet sind, aber keine Symptome aufweisen?
Wer keine Symptome aufweist, ist in der Regel arbeitsfähig. Sofern die Arbeitsleistung ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit sowie der Gesundheit anderer Personen ausgeübt werden kann (z.B. durch Tragen einer FFP2-Maske oder Beschäftigung im Homeoffice oder im Einzelbüro), ist die Arbeit zu leisten (Treuepflicht). In diesem Fall liegt kein Krankenstand vor.
Kann das Unternehmen einen Covid-19-Test oder das Tragen einer FFP1- bzw. FFP2-Maske verlangen?
Ja, in besonderen Fällen und anlassbezogen kann die Ausübung der Arbeitsleistung an diese Voraussetzungen geknüpft werden (z.B. bei Kontakt mit vulnerablen Gruppen [Patient:innen, Senior:innen, Menschen mit Behinderung]). Das ergibt sich aus den Pflichten des Unternehmens auf Grund des Arbeitnehmerschutzes und der gesetzlichen Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitenden (§§ 1157 ABGB, 18 AngG).
Empfehlungen zur Vermeidung von Ansteckung:
- Hygieneregeln beachten: Händewaschen, Lüften, Niesetikette, Hände desinfizieren;
- Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn das Ansteckungsrisiko groß ist (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln);
- Abstand halten und größere Menschenansammlungen vermeiden;
- bei Bedarf selbst testen;
- Schutzimpfung, um schwere Verläufe und Folgeerkrankungen zu verhindern (ggf. nach Beratung durch Hausärztin / Hausarzt);
- bei Krankheitssymptomen ärztlich abklären lassen, ob Arbeitsfähigkeit besteht oder eine Krankschreibung notwendig ist;
- bei Arbeitsfähigkeit trotz Ansteckung: im Homeoffice arbeiten bzw. Videokonferenzen statt Präsenzsitzungen abhalten lassen.
Hinweis: Tests gibt es im Rahmen einer ärztlichen Behandlung, in Apotheken oder über die Telefonnummer 1450.