Informations­artikelNews

Bildungskarenz und -teilzeit

Vorübergehende Abschaffung des Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeldes

Mag. Monika Jeglitsch

Arbeitswelt & Bildung

jeglitsch@feei.at
+43/1/588 39-65

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Bisher konnte für die Dauer einer Bildungskarenz Weiterbildungsgeld sowie für die Dauer einer Bildungsteilzeit Bildungsteilzeitgeld beim AMS beantragt werden. Aufgrund einer am 7.3.2025 beschlossenen Novellierung von AlVG und AVRAG gilt:

  • Hat der Bezug von Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.3.2025 begonnen, steht dieses für die verbleibende zuerkannte Bezugsdauer weiter zu.
  • Das gilt auch für eine Bildungskarenz oder -teilzeit, die spätestens am 28.2.2025 vereinbart worden ist, wenn die Weiterbildung spätestens am 31.5.2025 beginnt.

Von einer bis Ende März 2025 vereinbarten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ohne Anspruch auf Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld können Mitarbeitende zurücktreten (§ 11 Abs. 5, § 11a Abs. 6 AVRAG).

Bemessungsgrundlage für Vorsorgekassen-Beiträge bei Bildungsteilzeit soll nunmehr das reduzierte Entgelt (statt bisher das Entgelt vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit) der arbeitsrechtlich weiterhin möglichen Bildungsteilzeit sein.

Voraussichtlich ab 1.1.2026 wird es Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeld unter strengeren Voraussetzungen wieder geben.

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