Bisher konnte für die Dauer einer Bildungskarenz Weiterbildungsgeld sowie für die Dauer einer Bildungsteilzeit Bildungsteilzeitgeld beim AMS beantragt werden. Aufgrund einer am 7.3.2025 beschlossenen Novellierung von AlVG und AVRAG gilt:
- Hat der Bezug von Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.3.2025 begonnen, steht dieses für die verbleibende zuerkannte Bezugsdauer weiter zu.
- Das gilt auch für eine Bildungskarenz oder -teilzeit, die spätestens am 28.2.2025 vereinbart worden ist, wenn die Weiterbildung spätestens am 31.5.2025 beginnt.
Von einer bis Ende März 2025 vereinbarten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ohne Anspruch auf Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld können Mitarbeitende zurücktreten (§ 11 Abs. 5, § 11a Abs. 6 AVRAG).
Bemessungsgrundlage für Vorsorgekassen-Beiträge bei Bildungsteilzeit soll nunmehr das reduzierte Entgelt (statt bisher das Entgelt vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit) der arbeitsrechtlich weiterhin möglichen Bildungsteilzeit sein.
Voraussichtlich ab 1.1.2026 wird es Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeld unter strengeren Voraussetzungen wieder geben.