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Barrierefreiheitsbeauftragte ab 1.1.2025

Nachhaltigkeits und Diversitätsverbesserungsgesetz Sebastian Pichler

Mag. Monika Jeglitsch

Arbeitswelt & Bildung

jeglitsch@feei.at
+43/1/588 39-65

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Ab 1.1.2025 sind Unternehmen, welche mehr als 400 Mitarbeitende beschäftigen, dazu verpflichtet, eine:n Barrierefreiheitsbeauftragte:n für jeweils fünf Jahre zu ernennen (§ 22h Behinderteneinstellungsgesetz). Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben; dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. Den Barrierefreiheitsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Bezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die für die erforderliche Aus-, Weiter- und Fortbildung notwendige freie Zeit zu.

Der oder die Beauftragte hat sich mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit sowohl für die Mitarbeitenden als auch für externe Personen zu befassen. Zu den Aufgaben gehört u.a. das Aufzeigen von Missständen, das Einbringen von Veränderungsvorschlägen, der Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen und die Zusammenarbeit mit den Personen, die für die Umsetzung der Barrierefreiheit zuständig sind, sowie mit Experten in den Behindertenorganisationen. Das Unternehmen hat den oder die Beauftragte:n in die Planungsprozesse aller relevanten Maßnahmen einzubeziehen. Die Zuständigkeit umfasst nicht nur die bauliche Barrierefreiheit, sondern auch alle anderen für die Barrierefreiheit wesentlichen Bereiche, wie Information und Kommunikationstechnologie, EDV-Ausstattung, Informationen in leichter Sprache, Blindenleitsysteme, Induktionsanlagen, Gebärdensprachdolmetscher:innen etc.

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