Ab 1.10.2023 gelten neue Kurzarbeitsbestimmungen. Eine Übersicht über die Änderungen finden Sie unten (weiterführende Links).
ACHTUNG:
- Das Förderungsbudget des AMS dafür beträgt lediglich 20 Mio. €. Aufgrund des bereits jetzt großen Andranges ist damit zu rechnen, dass dieses Budget rasch erschöpft sein wird. Unternehmen, die zum Zug zu kommen möchten, sollten deshalb sofort mit den Vorbereitungen beginnen und in der Nacht vom 30.9. auf 1.10. unmittelbar nach Mitternacht den Antrag stellen.
- Dabei ist zu berücksichtigen, dass der 1.10. ein Sonntag ist. Folglich sollten nur vom Arbeitsruhegesetz ausgenommene Personen (z.B. leitende Angestellte) den Antrag einbringen, um eine Verletzung des Arbeitsruhegesetzes zu vermeiden.
- Mit einer Genehmigung der Anträge ist nicht sofort zu rechnen. Ein Unternehmen, welches die Kurzarbeit ab 1.10.2023 beantragt und sofort damit beginnt, trägt daher das Risiko, dass der Antrag später abgelehnt und keine Kurzarbeitsbeihilfe ausgezahlt wird.
ALTERNATIVE:
Manche Unternehmen streben deshalb die Kurzarbeit nicht mehr an, sondern vereinbaren mit ihren Beschäftigten eine auf weniger als 13 Wochen befristete Teilzeit mit Entgeltreduktion.
Hinweis: Dauert die Befristung 13 Wochen oder länger, sollte in Betrieben mit Betriebsrat dessen Zustimmung eingeholt werden (da eine dauernde verschlechternde Versetzung i.S.d. § 101 ArbVG vorliegen könnte; siehe OGH 8 ObA 2057/96z – Rechtssatz: „Eine Kompensation von weggefallenen Arbeitserschwernissen (hier Nachtschicht) mit entfallenem Entgelt tritt nicht ein.“).