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Änderung der Lohndumpingvorschriften

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Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Stand 24.9.2021

Folgende wichtige Änderungen der Lohndumpingvorschriften sind rückwirkend mit 1.9.2021 in Kraft getreten (BGBl I 174/2021):

Umsetzung der Entsende-Richtlinie (EU) 2018/957

Anwendung des (gesamten) österreichischen Arbeitsrechts auf nach Österreich grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Beschäftigte ab einer Dauer der Entsendung oder Überlassung von 12 bzw. 18 Monaten (§ 2 Abs. 3 LSD-BG).

Anwendung von gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten oder kollektivvertraglichen Aufwandersatzregelungen auf nach Österreich grenzüberschreitend entsandte Bescchäftigte (§ 3 Abs. 7 LSD-BG);

Informations- und Mittelungsverpflichtung des Beschäftigers im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen (§ 12a Abs. 2 und 3 AÜG).

Anwendungsbereich des LSD-BG eingeschränkt

Auf Grund der Erfahrungen in der Praxis wurden Klarstellungen und weitere Ausnahmen aufgenommen; z.B. für Schulungen oder für Beschäftigte, die eine durchschnittliche monatliche Bruttoentlohnung von mindestens € 6.660 (120% der Höchstbeitragsgrundlage) verdienen.

Entsendebegriff neu definiert 

Eine weitere wesentliche Änderung ist die Anpassung des Entsendebegriffes des LSD-BG an den Entsendebegriff der Entsende-Richtlinie und die damit verbundene Einschränkung des Anwendungsbereiches des LSD-BG durch den Entfall des bisherigen § 2 Abs. 3 LSD-BG.

Bürokratische Entlastung

Meldungen gelten nun auch dann als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle eines ZKO-3-Formulars ein ZKO-4-Formular oder umgekehrt verwendet wird. Voraussetzung dafür ist, dass das irrtümlich verwendete Formular vollständig ausgefüllt ist.

Vereinfachte Bereithaltung der Lohnunterlagen bei nur kurzfristigen Entsendungen von bis zu 48 Stunden (§ 22 Abs. 1b LSD-BG): Die Bereithaltung von Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen genügt.

Nachfordern von Lohnunterlagen

Die Behörde kann nachträglich bis zu einen Monat nach Beendigung der Entsendung bzw. Überlassung Lohnunterlagen anfordern.

Europarechtskonforme Verwaltungsstrafbestimmungen (§§ 26 bis 29 LSD-BG)

Das Kumulationsprinzip ist nunmehr sowohl bei den Formaldelikten (z.B. Verletzung von Meldepflichten) als auch bei Unterentlohnung abgeschafft. Die Mindeststrafen entfallen. Stattdessen gelten neue Strafrahmen.

Strafrahmen bei Unterentlohnung:

  • bis zu € 20.000 im Erstfall bei Betrieben mit bis zu neun Arbeitnehmern, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als € 20.000 ist; anderenfalls bis zu € 50.000;
  • bis zu € 250.000, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 100.000 ist;
  • bis zu € 400.000, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 100.000 ist und das Entgelt vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 50 Prozent des Entgelts vorenthalten wurde.

Wirkt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit (etwa durch Offenlegung der Lohnbuchhaltung), ist anstelle des Strafrahmens bis zu € 100.000 oder bis € 250.000 der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden.

Strafrahmen bei Formaldelikten:
– bis zu € 20.000 (Meldepflicht);
– bis zu € 40.000 (Vereitelung);
– bis zu € 20.000 bzw. bis zu € 40.000 (Nichtbereithalten von Lohnunterlagen)

Klarstellung, dass die neuen Strafbestimmungen (§§ 26 bis 29) auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem VwGH und VfGH anzuwenden sind.

Neuregelung der Sicherheitsleistung nach § 34 LSD-BG

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