Wichtige Änderungen in der Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Lithium-Akkus sind in Smartphones, Laptops, Digitalkameras, Akkubohrern oder E-Bikes enthalten und bieten viele Vorteile gegenüber anderen Stromspendern. Allerdings sind sie auch hitzeempfindlich und reagieren sensibel auf mechanische Beschädigungen. Von vielen Abfallwirtschaftsexperten wurde deshalb ein besonders sorgsamer Umgang bei der Entsorgung und Verwertung von Li-Batterien gefordert, um unkontrollierte Reaktionen (z. B. Brände) zu vermeiden.
Mit der Neufassung der Abfallbehandlungspflichtenverordnung (BGBl. II Nr. 102/2017) hat der Gesetzgeber auf diese Forderungen reagiert. Ab 1.1.2018 besteht die Verpflichtung zur Entnahme von bestimmten Li-Batterien aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Zuge der Sammlung.
Die Novelle trat am 7. Oktober 2017, sechs Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung, in Kraft. Mit der Neufassung werden bisherige Regelungen an den Stand der Technik angepasst, sowie Bestimmungen zu anderen Altgeräten (z. B.: Flachbildschirme, Kühlgeräte mit Kohlenwasserstoffen als Kühl- oder Treibmittel sowie Photovoltaikmodule) aufgenommen. Weiters werden – in Umsetzung einer entsprechenden Vorgabe des „Maßnahmenprogramms des Bundes und der Länder nach dem Klimaschutzgesetz zur Erreichung des Treibhausgasziels bis 2020“ – Anforderungen an die Lagerung von Gärrückständen aus Biogasanlagen geschaffen.